Musikverein Harmonie Bardenbach e.V.


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MV Satzung

1. Vorsitzende
Eva Wirth


2. Vorsitzende
Tanja Meyer -Schmitz

1. Kassiererin
Ute Spang


2. Kassierer
Bernd Simon


Schriftführerin
Heike Michely


Jugendvertreter(in)
Louisa Michely
Katharina Müller


Notenwart
Angelika Petit
Iris Nimmesgern


Pressewart
Sandy Besch


1. Beisitzer

Silke Groben


2. Beisitzer

Karine Bisenius

Dirigent

Stefan Schmitt




Satzung des Musikverein Harmonie Bardenbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Musikverein "Harmonie" Bardenbach e.V. mit Sitz in Wadern, Stadtteil Bardenbach.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der instrumentalen Musik, sowie Heimat- und Kulturpflege.
Innerhalb der allgemeinen Vereinsarbeit wird die Jugendarbeit, insbesondere der Ausbildung von Jungmusikern, Vorrang eingeräumt.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigen Zwecke liegendem Gebiet steht ihm nicht zu. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Jeder unbescholtene Bürger kann Mitglied werden. Bei Aufnahme von Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Als aktive Mitglieder des Vereins gelten die Mitglieder, die sich in der Bedienung des Instrumentes in ideeller und selbstloser Tätigkeit dem Verein gemäß § 2 dieser Satzung zur Verfügung stellen. Die Eignungsprüfung und Festlegung der Probezeit obliegt dem Dirigenten.
3. Als inaktive Mitglieder des Vereins gelten die Mitglieder, die durch Zahlung von Beiträgen, Aufbringungen besonderer Mittel und Spenden die Arbeit des Vereins unterstützen und seine Satzung anerkennen. Sie können bei Veranstaltungen zur Mithilfe herangezogen werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten und Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Die Mitglieder sind jederzeit berechtigt aus dem Verein auszutreten. Der Austritt muss dem 1. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen. Jedes ausscheidende Mitglied hat sämtliche in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände des Vereins innerhalb von 10 Tagen in ordnungsgemäßen Zustand dem 1. Vorsitzenden zu übergeben.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Vereinsschädigendes Verhalten, Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbetrag sind u.a. ein wichtiger Grund. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
7. Beim Versterben eines Mitgliedes wird im Namen des Vereins ein Kranz niedergelegt. Bei aktiven und Ehrenmitgliedern wird die Beerdigung von der Kapelle umrahmt. Die Zustimmung der Angehörigen muss vorliegen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Vereinsvermögen
1. Zum Vereinvermögen gehören vom Verein finanzierte Instrumente, Noten, Notenständer, Uniformen, Ehrengeschenke sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände und das Geldvermögen.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende /in
2. Vorsitzende /in
1. Kassierer /in
2. Kassierer /in
Schriftführer /in
Zwei Jugendleiter /innen
Notenwart /in
Pressewart /in
Dirigent /in
Zwei Beisitzer /innen
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
2. Alle Ämter im Vorstand, ausgenommen dem Dirigenten sind Ehrenämter.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis die Neuwahl durchgeführt ist. Die Wahl findet per Akklamation statt. Eine geheime schriftliche Wahl ist möglich, wenn dies mindestens 10% (i.W. zehn Prozent) der anwesenden Mitglieder beantragen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Scheidet der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählt.
5. Zu Vorstandssitzungen, die mindestens einmal im Monat stattfinden sollten, lädt der 1. Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm angehörenden Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes
1. 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende hat die Aufgabe die Sitzungen einzuberufen, sie zu leiten, und die Tagesordnungspunkte aufzustellen. In seinem Verhinderungsfalle wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
2. 1. Kassierer und 2. Kassierer
Der 1. Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein vorzunehmen und hierüber Quittungen auszustellen. Zahlungen des Vereins bedürfen der Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden. In der alljährlichen Mitgliederversammlung hat der 1. Kassierer einen von den Kassenprüfern überprüften Rechnungsabschluss vorzulegen. Der 2. Kassierer hat im Verhinderungsfall des 1. Kassierers dessen Aufgaben zu übernehmen.
3. Schriftführer
Der Schriftführer erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Er hat ein zu unterzeichnendes Protokoll über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu führen. Die Protokolle müssen aufbewahrt werden, und können jederzeit, d.h. nach vorheriger Absprache, mit dem Verwahrer eingesehen werden.
4. Jugendleiter
Die Jugendleiter haben die Aufgabe die Interessen und Belange der Jugendlichen im Vorstand zu vertreten. Zu ihrer Aufgabe gehört auch die Durchführung von Jugendveranstaltungen.
5. Notenwart
Der Notenwart hat die Aufgabe den Notenschrank sauber und übersichtlich zu ordnen. Zu Proben und Veranstaltungen hat er die erforderlichen Noten auszuteilen um am Schluss wider einzusammeln und einzuordnen.
6. Pressewart
Der Pressewart berichtet in den lokalen Medien über die Aktivitäten des Vereins.
7. Dirigent
Der Dirigent ist für die musikalische Leitung der Kapelle verantwortlich. In musikalischen Fragen trifft er die Entscheidung. Über finanzielle Entschädigung des Dirigenten entscheidet der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a. wenn das Interesse des Vereins dies erfordert,
b. mindestens einmal im Jahr
2. Die Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Wadern einberufen. Zwischen der Bekanntmachung und dem Tag der Versammlung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden. Die Einberufung muss unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder durchgeführt werden. Die Satzungsänderung muss mit der Einladung (Veröffentlichung) angekündigt werden.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.
2. Die Niederschrift wird vom Schriftführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben.
3. Die Niederschriften werden vom Schriftführer aufbewahrt und können jederzeit, d.h. nach vorheriger Absprache, mit dem Aufbewahrer der Niederschrift, eingesehen werden.


§ 10 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zwei Abwickler, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



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